Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 295
§ 295 – Höhe der Leistung
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.
Kurz erklärt
- Die monatliche Leistung für Kindererziehung wird festgelegt.
- Sie beträgt das 2,5-Fache eines bestimmten Rentenwerts.
- Der Rentenwert ist aktuell und wird regelmäßig angepasst.
- Diese Regelung betrifft die Berechnung von Renten.
- Die Leistung ist speziell für die Erziehung von Kindern gedacht.